AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  • 1. Geltungsbereich

(1). Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verkäufe von Waren und sonstige Leistungen durch die Electronic Manufacturer Service GmbH, im Folgenden kurz EMS genannt, gleich ob diese Geschäfte online oder offline abgeschlossen werden.
Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Käufer werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Durchführung der Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

(2). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB.

  • 2. Angebote, Bestellungen, Verwertungsrecht

(1). Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

(2). Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor, falls aufgrund vorgegebener Produktionsabläufe und technologischer Verfahren lediglich eine bestimmte Anzahl an Werkstücken bzw. Produkten gefertigt werden kann. Hierüber werden wir den Besteller unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren und gegebenenfalls auf die Mehrvergütungsverpflichtung bei Überlieferung hinweisen. In diesen Fällen besteht eine Abnahmeverpflichtung durch den Besteller.

(3). Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung gestellten Teile.

(4). Wir behalten uns das eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht an Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und Lösungsvorschlägen und vergleichbaren Unterlagen uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich an uns zurück zu geben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Verstößt der Besteller gegen eine der obigen Bestimmungen der Geheimhaltung, so hat der Besteller für jeden schuldhaften Verstoß einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro zu bezahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe angerechnet. Wir dürfen ihre Unterlagen Dritten zugänglich machen, um bei diesen Lieferungen in Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Anfrage des Bestellers zu beantragen.

(5). Soweit zusätzlich die Möglichkeit einer Online-Bestellung eingerichtet ist, geben Sie bereits am Ende des Bestellvorgangs durch Klick auf den Button „zahlungspflichtig Bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot ab. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir dieses Angebot annehmen. Dies geschieht ausschließlich durch eine entsprechende E-Mail, mit der wir den Eingang und die Annahme Ihrer Bestellung bestätigen.

  • 3. Lieferzeit und Teillieferung

(1). Lieferzeiten gelten nur als vereinbart, wenn alle für die Auftragserfüllung von uns benötigten Fakten und Informationen vorliegen und alle dem Besteller obliegenden Pflichten  ( z.B. vollständiges Beibringen etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Zahlung) eingehalten werden. Die Lieferzeit kann bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen angepasst werden.

(2). Lieferzeiten sind Schätzungen nach bestem Wissen und können sich – vor allem durch nicht von uns zu vertretende Umstände, ändern. Wir informieren Sie unverzüglich, sollten wir Kenntnis von solchen Umständen erlangen. Solche Umstände können z. B. sein: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrshindernisse, Rohstoff- oder Energieengpässe, Eingriffe von hoher Hand, Pandemien, Aufruhr, Kriege oder Lieferengpässe oder -verzögerungen auf Seiten unserer Vorlieferanten. Wird die Durchführung des Vertrages für uns ganz oder teilweise unzumutbar, so sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Vertragsrücktritt berechtigt.

(3). Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat oder wir auf den üblichen Kommunikationswegen Versandbereitschaft signalisiert haben.

(4). Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung dem Käufer im Einzelfall zumutbar ist.

(5). Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens nach 6 Monaten nach Vertragsabschluss berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.

  • 4. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1). Es gelten jeweils die Preise, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch darauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. Soweit wir vor Lieferung der Ware eintretende Preisreduzierungen für Ihre aktuelle Bestellung ausnahmsweise noch berücksichtigen, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.

(2). Es gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Umsatzsteuersätze.

(3). Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an einen Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr – sollte zwischen den Parteien ausdrücklich nichts anderes vereinbart sein – auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers kann eine kostenpflichtige Transportversicherung abgeschlossen werden. Verzögert sich die Versendung oder Abholung aus von uns nicht zu verantwortenden Umständen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

(4). Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger Absprache gestattet. Unberechtigt abgezogenes Skonto wird zurückgefordert.

(5). Die Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht durch Aufrechnung ist Ihnen nur gestattet, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6). Unsere Rechnungen sind nach 30 Tagen in voller Höhe fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Besteller gerät auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

(7). Gerät der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, oder werden andere Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungswillig- oder -fähigkeit entstehen lassen, so werden alle unsere offenen Forderungen sofort ohne Abzug fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht ausgelieferte Ware. Für andere Rechnungen gewährte Zahlungsaufschübe entfallen. Offene Aufträge brauchen wir nur gegen Vorauszahlung auszuführen und können nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(8). Für überfällige Rechnungen sind wir berechtigt Fälligkeits- und Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs.2 BGB zu verlangen.

  • 5 Eigentumsvorbehalt

(1). Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sie sind verpflichtet, die Ware(n) pfleglich zu behandeln, insbesondere sie vor Schäden zu bewahren.

(2). Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber an uns ab.

(3). Der Besteller ist nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges berechtigt zur Umbildung, Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

(4). Bei Zahlungsverzug, Unsicherheit der Vermögenslage oder Verschlechterung der finanziellen Situation des Bestellers ist der Besteller auf unser Verlangen zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Rücknahme sowie Pfändung der Ware durch uns gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung als Rücktritt vom Vertrag.

(5). Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung und sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren. Etwaige Kosten trägt der Besteller, falls Ersatz von Dritten nicht zu erlangen ist.

(6). Der Besteller hats uns auf Verlangen über Bestand, Veräußerung, Verarbeitung, Umwandlung, Verbindung der Vorbehaltsware Auskunft zu geben.

(7). Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieses §5 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

  • 6 Gewährleistung, Beschaffenheit der Waren

(1). Der Besteller ist verpflichtet die Geeignetheit der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu überprüfen. Eine Haftung hierfür wird durch den Lieferanten ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn er hat sie vorher schriftlich erklärt, z.B. durch die Verwendung offizieller OEM-Artikelnummern.

(2). Der Besteller hat EMS innerhalb von einer Woche über erkennbare oder versteckte Waren-Mängel (z.B. Transportschäden) zu informieren, anderenfalls entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche. Bei Dienstleistungen kann sich diese Frist verlängern, Mängel sind jedoch unverzüglich nach Erkennbarkeit für den Kunden schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen, längstens jedoch einen Monat nach Erbringung der Dienstleistung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Soweit der Käufer von uns mangelhafte Ware oder eine mangelhafte Dienstleistung erhalten hat, ist er im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Des Weiteren können dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen. Für diese gelten die in § 7 dargestellten Einschränkungen.

(3). Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatz der fehlerhaften Ware (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Ist die Nachbesserung auch beim zweiten Versuch fehlgeschlagen, haben beide Parteien das Recht auf Minderung oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4). Beanstandete Waren sind auf Verlangen zur Fehlerbegutachtung und Instandsetzung vom Besteller an uns zurück zu senden. Behauptet der Kunde eine Schlechtleistung, so hat er uns binnen 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Behauptung die Gelegenheit zur Überprüfung des Vorwurfs an dem Reparatur-/Wartungsgegenstand an unserem Sitz zu geben, andernfalls bestehen Ansprüche des Kunden wegen der gerügten Schlechtleistung nicht mehr. Die Kosten und Gefahr des Transports des Reparatur-/Wartungsgegenstandes zu unserem Sitz tragen wir, soweit sich der Vorwurf als begründet erweist, andernfalls der Kunde. Sollten wir uns mit dem Kunden auf eine Überprüfung an seinem Sitz einigen, gilt für die Reise- und Arbeitskosten: Soweit sich der Vorwurf als begründet erweist, tragen wir die Kosten, andernfalls der Kunde.

(5). Werden die von uns gelieferten Waren ohne unsere Zustimmung repariert oder verändert, oder wurden Wartungs- oder Einbauvorschriften nicht befolgt, erlischt die Gewährleistungs- und sonstige Haftung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an uns das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte zu beheben. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haften wir in gleicher Weise wie wir für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung/Leistung gültigen Gewährleistungspflicht haften. Bei Dienstleistungen erstreckt sich unsere Mangelhaftung nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel hierauf beruht.

(6). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen.

(7). Geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware sind vorbehalten und führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.

(8). Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns durchgeführte Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung.

(9). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Waren übernehmen wir keine Garantie iSd § 443 BGB. Grundsätzlich gilt die Produktbeschreibung aus der Auftragsbestätigung als vereinbarte Beschaffenheit.

(10). Ein Teil unserer Waren besteht (teilweise) aus keramischen Materialien. Diese haben spröde Eigenschaften und sind daher schlag- und stoßempfindlich. Das Auftreten von kleineren Abplatzungen und Mikrorissen kann selbst bei äußerster Sorgfalt im Herstellungs- und Auslieferungsprozess nicht immer vermieden werden und stellt deshalb keinen Mangel des Produkts dar.

  • 7. Allgemeine Schadensersatzhaftung

(1). Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2). Für alle übrigen Schäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3). Wir haften maximal bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der fraglichen Ware oder Dienstleistung.

(4). Verzugsschäden können nur berechnet werden in Höhe von 0,5% des Nettorechnungswerts, im Ganzen aber höchstens 5% des Nettorechnungswerts des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Bei Nichterfüllung oder Unvermögen gilt sinngemäß das Gleiche mit der Maßgabe, dass Schadenersatz nur bis maximal 10% des Nettorechnungswerts des betreffenden Einzelauftrages des entsprechenden Teils des Auftrages gefordert werden kann.

  • 8. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtszuständigkeit, salvatorische Klausel

(1). Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2).  Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist 52499 Baesweiler. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aachen.

(3). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(4.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.

Electronic Manufacturer Service GmbH, Baesweiler den 16.09.2020